Sie sind hier: Startseite > AGB 

Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Gegenstand / Durchführung des Vertrages

Als Personaldienstleister stellt S&K Personalkontor GmbH (in der Folge S&K genannt) dem Entleiher auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Leiharbeitnehmer/-innen (im nachfolgenden für beide Geschlechter S&K-Zeitarbeitnehmer genannt) am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung. S&K-Zeitarbeitnehmer werden gemäß dem vom Entleiher beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und sind hiernach einzusetzen. Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegen S&K-Zeitarbeitnehmer dessen Arbeitsanweisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung wobei vertragliche Beziehungen zwischen S&K-Zeitarbeitnehmer und dem Entleiher nicht begründet werden. Sollten S&K-Zeitarbeitnehmer vom Entleiher mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden, so hat der Entleiher S&K vorher darüber zu unterrichten.

Nach oben


§ 2 Arbeitssicherheit

Der Entleiher ist gem. § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe auch für S&K-Zeitarbeitnehmer zur Verfügung zu stellen sowie die S&K-Zeitarbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen und ihnen die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen oder Schutzkleidungen zur Verfügung zu stellen, die laut Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht durch S&K gestellt werden. In Fällen, in denen S&K-Zeitarbeitnehmer wegen mangelhafter oder nicht vorhandener Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Tätigkeit nicht aufnehmen oder fortsetzen können, haftet der Entleiher gegenüber S&K für den dadurch entstandenen Schaden. Der Entleiher haftet für die Einhaltung der für seinen Betrieb gültigen Unfallverhütungsvorschriften und hat die entsprechenden Arbeiten solange zu unterbrechen, bis die Einhaltung dieser Unfallverhütungsvorschriften am Tätigkeitsort gewährleistet ist. Arbeitsunfälle sind S&K bzw. meldepflichtige Arbeitsunfälle sind S&K und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Duisburg unverzüglich zu melden. Eine Unfalluntersuchung im Falle eines meldepflichtigen Arbeitsunfalles ist durch den Entleiher und S&K gemeinsam zu untersuchen. Der Entleiher verpflichtet sich, S&K zur Durchführung sicherheitstechnischer Kontrollen jederzeit während der Arbeitszeit der S&K-Zeitarbeitnehmer Zugang zu den Tätigkeitsorten zu gestatten.

Nach oben


§ 3 Laufzeit und Kündigung des Vertrages

Die Laufzeit jedes Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist zum benannten Ablauf des Erlaubniszeitraumes befristet. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von fünf Werktagen gekündigt werden. Nach einer Vertragslaufzeit von sechs Monaten gilt eine Kündigungsfrist von zehn Werktagen; nach Ablauf von zwölf Monaten gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende. Eine Neuberechnung der zur Fristermittlung relevanten Vertragslaufzeit erfolgt frühestens nach einer sechs-wöchigen Unterbrechung des Zeitarbeitnehmereinsatzes.  Die Kündigungserklärung hat gegenüber S&K schriftlich zu erfolgen, der S&K-Zeitarbeitnehmer ist spätestens am vorletzten Arbeitstag über das Einsatzende zu informieren. Zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages berechtigen insbesondere:

  • die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Entleiher
  • die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Entleihers sowie Zahlungsverzug des Entleihers
  • die sittenwidrige Abwerbung von S&K-Zeitarbeitnehmern
  • die Fälle in denen die Arbeitsleistung im Entleiherbetrieb aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe im Sinne des § 323 BGB unmöglich geworden ist.

Stellt der Entleiher innerhalb des ersten Überlassungstages fest, dass ein S&K-Zeitarbeitnehmer für die vorgesehene Tätigkeit begründet ungeeignet ist und besteht er auf Austausch des S&K-Zeitarbeitnehmers, wird S&K dem Entleiher diesen Arbeitstag sowie die An- und Abreisekosten für diesen Tag nicht berechnen.

Nach oben


§ 4 Haftung

S&K-Zeitarbeitnehmer sind weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfen von S&K. Eine Haftung von S&K für von S&K-Zeitarbeitnehmern verursachte Schäden sowie für Schlechtleistungen ist daher ausgeschlossen. S&K haftet nur für fehlerfreie Auswahl seiner Zeitarbeitnehmer zur vereinbarten Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen der Auswahlverpflichtung entstehen. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von S&K.

Nach oben


§ 5 Rechnungslegung

Maßgebend für die Leistungsberechnung und die Rechnungsstellung sind die im jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten Stundenverrechnungssätze und sonstigen Abrechnungsmodalitäten. Stundennachweise sind vom Entleiher wöchentlich rechtsverbindlich gegenüber S&K und dem S&K-Zeitarbeitnehmer zu bestätigen. Sollte der Entleiher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, gilt als Abrechnungsgrundlage der Stundennachweis des S&K-Zeitarbeitnehmers. Alle S&K-Rechnungen sind, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. S&K ist berechtigt, bei Verzug ohne konkreten Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt S&K unbenommen.

Nach oben


§ 6 Aufrechnung / Zurückbehaltung / Minderung

Der Entleiher ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung bzw. Minderung unserer Forderungen nur berechtigt, wenn seine Ansprüche schriftlich durch S&K anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

Nach oben


§ 7 Mehrarbeits- und Zuschlagsberechnung / Werkzeug

Zuschläge für Mehr-, Spät-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, wie folgt in Rechnung gestellt: Mehrarbeit: ab der 41. Stunde 25%; Samstagsarbeit: 25%, Sonntagsarbeit: 50%; Feiertagsarbeit: 100%; Nachtarbeit in der Zeit von 23.00 h bis 6.00 h: 25%.
Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen, die während einer Woche beginnen und/oder enden, findet eine arbeitstägliche Überstundenberechnung statt. Danach ist ab der 8. Stunde eine Überstundenvergütung in Höhe von 25% zum Stundenverrechnungssatz zu zahlen. Eine Änderung dieser Zuschlagsbasis bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Von mehreren Zuschlägen wird jeweils nur der höchste berechnet, ausgenommen hiervon ist der Nachtzuschlag. Für alle Arbeitseinsätze von S&K-Zeitarbeitnehmern gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes.
Die Zurverfügungstellung von Werkzeug und sonstigen Arbeitsmitteln ist, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich nicht im Verrechnungssatz enthalten, sondern bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

Nach oben


§ 8 Vermittlungsprovision

Geht der Entleiher mit einem S&K-Zeitarbeitnehmer während eines bestehenden Überlassungsverhältnisses oder unmittelbar im Anschluss an ein Überlassungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ein, so gilt dies als Personalvermittlung. In diesem Falle ist S&K dazu berechtigt, ein Vermittlungshonorar in Höhe von 20% des Jahreseinkommens des vermittelten Arbeitnehmers zu berechnen. Das Honorar reduziert sich um je 1/12 pro Überlassungsmonat in der Zeitarbeit. Das jeweilige Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Entleiher und dem S&K-Zeitarbeitnehmer. Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Nach oben


§ 9 S&K-Zeitarbeitnehmer / Verschwiegenheitsklausel

S&K-Zeitarbeitnehmer sind nicht  befugt, für S&K rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben. Sie haben sich arbeitsvertraglich zu absoluter Verschwiegenheit bezüglich aller Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet.

Nach oben


§ 10 Schlussbestimmungen – Salvatorische Klausel

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten ist Castrop-Rauxel. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche, die dem wirtschaftlichen Vertragszweck am nächsten kommt.

Nach oben